meine allgemeine Geschäftsbedingungen:
(Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild)
Allgemeines:
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es
wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem
Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt
zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts
Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie
schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Vergütung:
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
vergütungspflichtig. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art und Umfang
der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.
Vergütungen sind stets Netto-Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Vergütungen sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des
Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den
Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht:
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur
für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung.
Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des
Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials
zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung
des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im
Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von
Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist
als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte
oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des
Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller
darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht
erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst
elektronisch verwertet oder bearbeitet werden. Insbesondere sind
verfälschende oder Sinn entstellende Veränderungen von Bildern durch
Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des §
14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt
insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz
elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet
werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden.
Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen
Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als
solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Ein
Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer
Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung
zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus
ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt
vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung
weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller ist
verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten:
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die
Rücklieferung von Fotonegativen und Farbdias hat durch Einschreiben zu
erfolgen. Für Fotonegative und Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers
beschädigt werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500
Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den
Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder
Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials
wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in
Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine
andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er
vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen
einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den
Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13
UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist
Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen
Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Besteller hat den
Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung
des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Hinweis:
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die
Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen
die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von
Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten.
30. Dezember 2006
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